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Ein Teil der Hoffmann'schen Bücher
Hier: Abteilung Mundart
Hier vier Mundartbücher aus der Bibliothek
Das Saarland ist ja in 2007 hoch aktuell!

VEMUK-Kontakt:


Bibliothek


Liebe Leser,

wenn Sie nun erwartet haben, dass wir Ihnen hier eine Menge an Mundartbüchern nennen können, die dem VEMUK gehören, dann müssen wir Sie arg enttäuschen. Aber -  wir haben einige Mitglieder, die in der Zwischenzeit hunderte von Mundartbüchern archiviert haben.


Wenn hier Namen von VEMuK- Mitgliedern genannt sind: Die komplette Anschrift, Telefon- Nummer, Handy- Nummer oder eMail- Adresse geben wir gerne nach Anfrage bekannt.

Karl Hoffmann hat seine Mundartbücher, und das sind gerade wenige, und nicht nur welche aus Hessen, in einer recht ausführlichen Excel-Datei aufgenommen und gibt in der Ur-Datei die Reihenfolge nach dem Buchtitel an. Das ist aber kein Problem, denn die Datei ist so ausgelegt, dass sie nach allen möglichen Kriterien sortiert werden kann. Sollte der Wunsch nach einem bestimmten Buch bestehen, kann also schnell mal über ISBN, Autor, Verlag ... geschaut werden, ob es da ist. Allerdings - die Möglichkeiten des Archivierens sind zeitlich, räumlich und auch programmmäßig begrenzt, so dass keine zu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen.

Wir wissen, dass es im Schwäbisch- alemannischen Bereich große, von der öffentlichen Hand unterstütze Mundart- Bibliotheken gibt. In Hessen ist das vielleicht an einer Uni (?Marburg?) der Fall, aber sonst sind hier Mundartbibliotheken, zumindest bis jetzt, unbekannt. Also, wer noch weiss, wo in Hessen mundartlich orientierte Bibliotheken sind, möge das bitte dem "Webmächer" melden.


07.08.2010: "Grimms Märchen in Rheingauer Mundart"

Rheingauer Mundartverein e. V., Eltville, 2. überarb. Auflage 2006

Dieses wunderschöne, gut lesbare Büchlein haben wir bei der Mundartmatinee in Kiedrich als Gastgeschenk bekommen. Herzlichen Dank! Beim Lesen kommt einem doch die Einsicht, dass die weltoffenere Lage des Rheingaus und der dortigen Lebensart auch eine leichtere Sprache mit sich bringt.

31.10.2009: Gruuses Weäjdderbuch...

Aus der Mitte unseres Mitgliedvereins "Dorfgemeinschaft Kröffelbach e.V." kommt ein Super-Buch: Prof. Dr. med. Erwin Kuntz und Rolf Bangel haben neben vielem Interessanten aus Kröffelbach ein Dialekt-Wörterbuch kaum fassbaren Umfangs aus dem Gebiet des ehemals preußischen Kreises Wetzlar herausgegeben: 10.700 hochdeutsche Begriffe und 13.200 Dialektbegriffe wurden aufgelistet! Und damit man die Worte auch akustisch nachverfolgen kann, liegt eine CD bei.

390 Seiten, Hardcover, 36 Abbildungen, und alles für nur 20,00 Euro! Kontakt: Burkhard Döpp, Tel. 06085-971400

Wir bedanken uns herzlich für das dem VEMuK gewidmete Exemplar.


17.08.2009: CD "Der Rhing erop, die Erf erav" Heiteres und Besinnliches in Rheinischer Mundart Karl J. Nelbach

Wunderschöne, deutlich gesprochene Mundart-CD aus dem Land am Rhein, mit vielen Pointen, so richtig verständlich auch für solche Mundartfreunde, die sich sonst nur in der mittelhessischen Mundart verständigen.


Mitglied Jürgen Piwowar (= Bierbrauer) war wieder fleißig und auch freigiebig und hat uns im November 2007 drei seiner neusten Bücher gespendet: Unsere Mundarten Heft 2 "Die Namensgebung in Mittelhessen", Heft 19 "Veröffentlichte Mundartsprecher  und -autoren Hessens" und Heft 22 " Veröffentlichungen zu einzelnen Orts- und Regionalsprachen Hessens". Alle drei Hefte sind interessante Fleißarbeiten , die sich anzusehen lohnen. Danke, lieber Jürgen!


Uff, da fällt mir siedend heiß ein: VEMUK-Mitglied Emil Winter hat seine nicht unbedeutende Mundartbibliothek dem (?Heimatverein? Heuchelheim) vermacht. Und hat auch den VEMuK bedacht!

20.11.2007: Erneute Bücherspende von Emil Winter

"Hallo Marlit,   gelegentlich bin ich dabei, einmal die "Ecken auszufegen". Und was finde ich? Einige Bücher, die sicher in das VEMuK-Archiv passen.   Bes wirrer emuol - säht de   Emil Winter" En ja, mit Freude und Dank haben wir die Bücher in unsere Bibliothek aufgenommen, lieber Emil!

Ende Oktober 2007 übergab uns Emil Winter sein Büchlein "De Owwerhesse off's Maul geguckt" für die Bibliothek. Dankeschön!

20.07.2007: Spende für unsere Bibliothek

Wir bedanken uns recht herzlich für die Kopie einer wissenschaftlichen Ausarbeitung, nämlich das 1915 in Marburg erschienene Buch "Beiträge zur Nassauischen Dialektgeographie".

Adolf Arhelger (84) aus Wissenbach war der Meinung, dass diese 312-seitige Schrift in der VEMUK-Bibliothek besser aufgehoben wäre als...  Es ist ein gewaltiges Werk, das die Ausdrücke in Lautschrift darstellt. Das mag für den Anfang etwas Mühe kosten, aber nach einer Eingewöhnungszeit lassen sich die Wörter und Begriffe lesen. Diese akribische Arbeit sollte uns aber auch davon überzeugen, dass wir unsere Mundart unbedingt auf Tonträgern konservieren müssen!!!

Ein Tip: Wer sich mit diesem Buch näher beschäftigen möchte, dem können wir auch eine CD im HTML-Format geben.



Sie haben Interesse an den Aktivitäten des VEMuK?

Warum kommen Sie nicht zu uns! Mit einem Jahresbeitrag von 6,00 € für Mitglieder bis 18 Jahre, 18,00 € für Erwachsene und 30,00 € für Familien und für 18,00 € für Juristische Personen / Vereine (jeweils einschließlich Infohefte) sind Sie dabei!

VEMUK-Kontakt:


Das Aufnahmeformular haben wir bei einer Web-Arbeit gelöscht. Bitte per eMail anfordern.

Satzung

 Verein zur Erhaltung der mittelhessischen Mundart und Kultur e.V. (VEMuK)

  Einleitung: Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Soweit Begriffe und Bezeichnungen für Frauen und Männer unterschiedlich sind, wird zur Arbeitsvereinfachung in dieser Satzung der männliche Begriff verwendet.

 § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung der mittelhessischen Mundart und Kultur“, kurz „VEMuK“ genannt.
  2. Er soll in das Vereinregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ (eingetragen am 13.08.1997 unter Nr. 1537 im Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar).
  3. Der Sitz des Vereins ist 35606 Solms, Lahn-Dill-Kreis. Postalische Anschrift ist die des jeweiligen Ersten Vorsitzenden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-  Erhaltung und Förderung der mittelhessischen Mundart in Sprache, Literatur, Darstellung und Gesang

-   Veranstaltung und Förderung von Vortrags-, Lese- und Gesangsabenden sowie Ausstellungen

-   Lese- und Diskussionsstunden in Schulen (Schulunterricht Deutsch, Geschichte)

-   Gedankenaustausch mit anderen Vereinen und Institutionen

-   kulturelle Veranstaltungen

  1. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 § 3 Mitgliedschaft

 Mitglieder des Vereins sind:

  1. natürliche Personen. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters,
  2. juristische Personen/Personenvereinigungen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und die Arbeit des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich auf dem Aufnahmeantrag des Vereins zu beantragen und an den Vorstand zu richten. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung des Vereins anerkannt.
  4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 § 4 Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, im Sinne der Zielsetzung des Vereins zu handeln und die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse nach Kräften zu unterstützen.

 § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Kündigung, die nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann,

b) durch Tod des Mitglieds

c) durch Auflösung des Vereins

d) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn seine Handlungsweise den Zielen des Vereins zuwiderläuft oder es seiner Beitragspflichten trotz zweifacher Erinnerung nicht nachkommt. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Ordentlichen Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

      2.   Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein. Dem Verein stehen etwaige rückständige Beträge sowie der Beitrag für das laufende Jahr zu.

 § 6 Beitrag

  1. Die Höhe des jährlichen Beitrags sowie etwaiger Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Es wird zwischen dem Jahresbeitrag für natürliche und für juristische Personen/Personenvereinigungen unterschieden.
  3. Bei natürlichen Personen wird unterschieden zwischen Erwachsenen, Jugendlichen unter 18 Jahren und Familien. Der Beitrag für die Familienmitgliedschaft gilt unabhängig von der Anzahl der Familienmitglieder, Jugendliche Mitglieder/Familienmitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollenden, zahlen mit Beginn des neuen Geschäftsjahres den Mitgliedsbeitrag für erwachsene Mitglieder.
  4. Der Mitgliedbeitrag und etwaige Umlagen sind bis zum 1. März des Geschäftsjahres fällig.

 § 7 Organe des Vereins

  Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 § 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres statt.
  3. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:

a)       Entgegennahme des Jahresberichts

b)       Genehmigung der Jahresrechnung

c)       Entlastung des Vorstands

d)       Genehmigung des Voranschlags für das laufende Geschäftsjahr

e)       Wahl der Vorstandsmitglieder

f)        Wahl der Kassenprüfer

g)       Festlegung der Jahresbeiträge und etwaiger Umlagen

h)       Beschlussfassung über den Haushaltsplan

  1. Weitere Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen.
  2. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuladen, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder drei Mitglieder des Vorstands schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  3. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat spätestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Das gleiche gilt für weitere Mitgliederversammlungen nach Ziffer 4.
  4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  5. Zu den nach Ziffer 5. einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags mit 14-tägiger Frist mit Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Er übt das Hausrecht aus.
  7. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. In der Mitgliederversammlung haben jedes Mitglied, jedes Familienmitglied und jede juristische Person jeweils eine Stimme. Mitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimm- und wahlberechtigt. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
  9. Wahlen werden grundsätzlich geheim mittels Stimmzettel durchgeführt. Wenn alle Anwesenden zustimmen, kann auch durch Akklamation gewählt werden. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter in der Versammlung schriftlich vorliegt.
  10. Satzungsänderungen, Abberufen des Vorstandes und Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das bei nächster Gelegenheit den Mitgliedern bekanntzugeben ist. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 § 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb seiner Wahlperiode hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl auf die Dauer der laufenden Wahlperiode zu erfolgen.
  2. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a)       dem Ersten Vorsitzenden

b)       dem Zweiten Vorsitzenden

c)       dem Ersten Schriftführer

d)          dem Zweiten Schriftführer

e)       dem Ersten Schatzmeister

f)           dem Zweiten Schatzmeister

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB von dem Ersten Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden zusammen oder jeweils von einem von ihnen mit dem Schriftführer oder dem Schatzmeister gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Die Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden. In  diesem Fall ist eine Protokollierung in der nächsten Vorstandssitzung vorzunehmen.
  3. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.
  4. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und beschließt die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele zu treffenden Maßnahmen. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen. Ausgaben müssen vorher dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht in der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt werden. Ausgabebelege und Kassenanweisungen sind gegenzuzeichnen.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Zur Entlastung kann der Vorstand für bestimmte Aufgaben andere Personen bevollmächtigen oder Ausschüsse einsetzen.
  7. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, statt.
  8. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  9. Über Vorstandssitzungen fertigt der Schriftführer ein Ergebnisprotokoll an, das bei der nächsten Gelegenheit, spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung, zur Einsichtnahme vorzulegen ist. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 § 10 Verfügungsbeschränkung

  1. Ausgaben dürfen das jeweilige Vereinsvermögen nicht überschreiten. Über evtl. Kreditaufnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Einmalige Ausgaben über 2.000, 00 DM (= 1.022,58 Euro) bzw. Ausgaben mit Folgekosten von über 500,00 DM (= 255,65Euro) im Jahr bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis.

 § 11 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl in Folge ist möglich.
  2. Sie haben die Kasse nebst allen Belegen und Büchern einmal im Jahr zu prüfen.
  3. Die Kassenprüfer haben der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einen Kassenbericht vorzulegen.
  4. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Kassenprüfern auf Verlangen Einblick in die Kassenführung zu gewähren.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern Einblick in die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen zu gewähren, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist

 § 12 Ausschließlichkeit

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 13 Schlussbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Solms, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung der mittelhessischen Kultur zu verwenden hat.

Solms, Grube Fortuna, den 03.April 1997 (Gründungsversammlung), mit Änderungen vom 2. Juli 1997 und vom 8.April 2006.

 

 

Zur Information:  

Im Zweifelsfall ist ausschließlich der Wortlaut der Satzung gültig, die beim Amtsgericht eingetragen ist.

In der Gründungsversammlung wurden gewählt und sind noch (August 2009) im Amt:

1.Vorsitzende: Marlit Hoffmann, Ehringshausen-Daubhausen

2.Vorsitzender: Manfred Anschütz, Wetzlar

Schatzmeister: Wolfgang Martin, Hüttenberg-Rechtenbach

Schriftführer: Paul Kortz, Braunfels-Tiefenbach   

                                                         

 

Verein zur Erhaltung der Mittelhessischen Mundart und Kultur ( VEMuK)